Mindestlohn in der Weiterbildung verzögert sich

Mindestlohntarifvertrag gilt!
Am 01. Januar 2019 tritt der neue Tarifvertrag über den Mindestlohn für pädagogisches Personal in der SGB II und SGB III geförderten Weiterbildung in Kraft. Er gilt in allen 64 Unternehmen, die Mitglied der Zweckgemeinschaft des Berufsbildungsverbandes (BBB) sind. Der Tarifvertrag differenziert erstmals nach Qualifikation und gilt bis Dezember 2022. Während der Laufzeit von insgesamt vier Jahren wird er jeweils zum 01. Januar eines jeden Jahres erhöht.

Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) steht noch aus.
Erst wenn der Mindestlohntarifvertrag per Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärt ist, gilt er in allen Unternehmen, die überwiegend Arbeitsmarkt- dienstleistungen nach SGB II und SGB III erbringen. Die Tarifvertragsparteien ver.di/GEW einerseits und Zweckgemeinschaft des BBB andererseits haben beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Allgemeinverbindlichkeit zum 01. Januar 2019 beantragt.

weitere Infos

Dieser Eintrag wurde erstellt von Redaktion. .